Satzung

§ 1 Name

  • Der Club führt den Namen Science Fiction Club UNIVERSUM.

 

§ 2 Zweck des Clubs

  • Der Club dient der Pflege und Förderung der kritischen Auseinandersetzung mit allen Bereichen der Science Fiction und der Phantastik, insbesondere durch Publikationen und anderen genrespezifischen Aktivitäten.

 

§ 3 Clubtätigkeit

  • Der Club erfüllt seine Aufgabe durch Einreichung von Publikationen zu oben genanntem Themenbereich sowie durch Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und gemeinschaftlichen Ausflügen.

 

§ 4 Eintritt der Mitglieder

  • Mitglied des Clubs kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, sowie Minderjährige mit schriftlicher Zustimmung der sorgeberechtigten Elternteile.
  • Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Handelsgesellschaften und andere Personenvereinigungen (auch BGB-Gesellschaften), werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
  • Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Club.
  • Der Mitgliedsantrag ist schriftlich auszufüllen und vorzulegen.
  • Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand kann einen Antrag auf Aufnahme aus triftigen Gründen ablehnen.
  • Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

 

§ 5 Austritt der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Club berechtigt.
  • Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderquartals möglich.
  • Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Abs. 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

 

§ 6 Ausschluss der Mitglieder

  • Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
  • Der Ausschluss aus dem Club ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen das Clubinteresse verstößt oder ein anderes Mitglied in seiner ethischen, religiösen, moralischen oder politischen Meinung in unverantwortlicher Weise angreift.
  • Über den Ausschluss entscheidet/beschließt der Vorstand.
  • Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
  • Der Ausschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht.

 

§ 7 Streichung der Mitgliedschaft

  • Ein Mitglied scheidet außerdem mit der Streichung der Mitgliedschaft aus dem Club aus.
  • Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit sechs fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.
  • In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  • Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
  • Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

 

§ 8 Mitgliedsbeitrag

  • Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  • Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der clubinternen Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist beigefügt und Bestandteil der Satzung.
  • Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

§ 9 Organe des Clubs

  • Organe des Clubs sind:

     

     

    • der Vorstand (§§ 10 der Satzung)
    • die Mitgliederversammlung (§§ 12-16 der Satzung)

 

§ 10 Vorstand

  • Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  • Der Vorstand des Clubs besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Leiter Redaktion/Publikation und dem Versandleiter (insgesamt 5 Personen).
  • Die Tätigkeitsbereiche des Vorstandes werden durch die Aufgabenverteilungsordnung näher bestimmt; diese ist beigefügt und Bestandteil der Satzung.
  • Sollte ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit von zwei Jahren aus dem Club ausscheiden oder aus persönl. Gründen, z.B. Krankheit seine Tätigkeiten nicht wahrnehmen kann, so endet auch sein Amt. Für die Dauer bis zur nächsten Vorstandswahl werden die Tätigkeiten durch ein anderes Mitglied des Clubs übernommen.
  • Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden, d.h. der Vorstand besteht aus fünf Personen.

 

§ 11 Geschäftsjahr

  • Der Club führt seine Geschäfte pro Geschäftsjahr.
  • Das Geschäftsjahr geht vom 01.10. eines Jahres bis zum 30.09. des Folgejahres.

 

§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

     

     

    • wenn es das Interesse des Clubs erfordert, jedoch mindestens
    • jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres.
    • bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten.
  • In jedem Jahr hat der Vorstand, der nach Abs. (1)b) einberufenen Versammlung einen Jahresbericht und eine (schriftliche) Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
  • Eine Anregung zur Einberufung einer Mitgliederversammlung gem. § 12 (1)a) der Satzung kann von jedem Clubmitglied erfolgen. Über die Anregung bzw. die Einberufung entscheidet der Vorstand.

 

§ 13 Form der Berufung

  • Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mind. zwei Wochen zu berufen.
  • Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen. Sie erfolgt über das clubeigene Magazin „intern“.
  • Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

 

§ 14 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

  • Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  • Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag auch nur eines Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  • Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen (anwesenden) Mitglieder.
  • Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen (der erschienen Mitglieder) erforderlich. (§33 BGB, 2009)
  • Zur Änderung des Zwecks des Clubs (§2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. (§33 BGB, 2009)
  • Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs ist eine Mehrheit von 3/4 abgegebenen Stimmen erforderlich, (§ 41 BGB, 2009)

 

§ 14 a Stimmrechtübertragung

  • Eine Stimmrechtsübertragung und damit Abstimmung durch einen Vertreter ist zulässig.
  • Die Stimmrechtsübertragung ist nur auf ein Clubmitglied zulässig, nicht aber auf einen Dritten.
  • Die Bevollmächtigung zur Stimmabgabe hat schriftlich zu erfolgen. Die dementsprechende Vollmacht ist bei Beginn der Versammlung ohne weitere Aufforderung dem Vorstand vorzulegen.
  • Jeder Vertreter kann nicht mehr als fünf Stimmen auf sich vereinigen, wobei seine eigene Stimme mitzählt.
  • Die einzelnen Stimmrechte brauchen nicht einheitlich ausgeübt zu werden.
  • Die weitere Übertragung des Stimmrechts des Vertreters auf eine dritte Person, (sogenannte Unterbevollmächtigung) ist nicht zulässig.

 

§ 14 b Annahme der Wahl durch ein Vorstandsmitglied

  • Das in den Vorstand gewählte Clubmitglied braucht nicht bei der Wahl anwesend zu sein. In diesem Falle kann es die Wahl später annehmen.
  • Das Clubmitglied ist dann unverzüglich nach Beendigung der Versammlung schriftlich per Einschreiben/Rückschein von seiner Wahl durch den Wahlleiter zu benachrichtigen.
  • Hat das gewählte Clubmitglied die Wahl nicht binnen zwei Wochen in schriftlicher Form angenommen, gilt der Zweitplazierte der Wahl für das jeweilige Amt als gewählt. Hinsichtlich seiner Benachrichtigung und Annahme des Amts ist in oben genannter Form zu verfahren.

 

§ 15 Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen

  • Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. (Protokoll)
  • Die Veröffentlichung des Protokolls erfolgt im auf die Versammlung folgenden „intern“.

 

§ 16 Auflösung des Clubs

  • Der Club kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 14 Abs. 6 der Satzung) aufgelöst werden.
  • Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. (§ 48 BGB, 2009)
  • Das Clubvermögen fällt zu gleichen Teilen an die im Zeitpunkt der Auflösung des Clubs eingetragenen Clubmitglieder.
  • Diese verzichten bereits jetzt unwiderruflich auf diesbezügliche Ansprüche, soweit der auf das einzelne Clubmitglied entfallende Betrag 10,00 € nicht übersteigt.
  • Sollte das Clubvermögen den oben genannten Auszahlungsbetrag pro Kopf nicht erreichen, wird das Clubvermögen einem gemeinnützigen, wohltätigen Zweck gespendet.

 

§ 17 Ehrenmitgliedschaft

  • Es besteht die Möglichkeit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft im SFCU.
  • Ein diesbezüglicher Vorschlag muss zumindest von 5 Mitgliedern des SFCU einvernehmlich gestellt werden.
    Der Antrag muss schriftlich gestellt und begründet werden.
  • In Betracht kommen nur Personen, die sich in besonderer Art und Weise um die Belange des SFCU verdient gemacht haben bzw. um den Bereich der Science Fiction und Phantastik im allgemeinem.
  • Über den Vorschlag entscheidet der Vorstand; der Vorschlag kann nur einstimmig angenommen werden.
  • Die Ehrenmitgliedschaft zieht die Befreiung von künftig anfallenden Mitgliedsbeiträgen nach sich.
  • Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft richtet sich nach den Vorschriften über den Ausschluss der Clubmitglieder.

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Beitragsordnung

Die Beitragsordnung ist gemäß § 8 Abs. 2 Bestandteil der Satzung des SFC UNIVERSUM.

Der Regelbeitragssatz beträgt für alle europäischen Mitglieder € 20,00 pro Jahr. Außereuropäische Mitglieder sind von diesem Beitrag freigestellt. Diese Freistellung gilt auch für Ehrenmitglieder gemäß §17(5) sowie die Mitglieder des Vorstandes.

Schüler, Studenten, Rentner, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sind durch Nachweis vom Regelbeitragssatz befreit. Für sie gilt ein verminderter Beitragssatz von € 1,00 pro Monat (€ 12,00 pro Jahr). Auf Antrag kann der Vorstand diesen Betrag erneut einmalig auf eine angemessene Höhe reduzieren.

Es besteht die Möglichkeit eines sogenannten Familienbeitragssatzes. Er wird auf Antrag an den Vorstand erhoben und umfasst Familien, Ehepaare und eheähnliche Gemeinschaften im SFCU. Für das erste Familienmitglied beträgt der Beitragssatz € 20,00 pro Jahr, für jedes weitere Familienmitglied € 10,00 pro Jahr.

 

Eine Rückzahlung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht.

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 Aufgabenverteilungsordnung

 Die Aufgabenverteilungsordnung ist gemäß § 10 Abs. 3 Bestandteil der Satzung des SFC UNIVERSUM. Hierin werden die genauen Aufgabenfelder der einzelnen Vorstandsämter festgelegt. 

Im Einzelnen ergibt sich folgende Aufgabenverteilung:

 

 1. Vorsitzender:

  • Repräsentation des SFC UNIVERSUM in der Öffentlichkeit
  • Ansprechpartner für Mitglieder
  • Betreuung der Neumitglieder
  • Koordination der Vorstandsarbeit

 

2. Vorsitzender:

  • Vertretung des 1. Vorsitzenden und aller anderen Vorstandsmitglieder bei deren Ausfall (z. B. Krankheit)
  • Planung von Clubfahrten und Veranstaltungen
  • Betreuung der Homepage
  • Kassenzugriff

 

Kassierer:

  • Kassenführung
  • Protokollierung von Vorstands- und Mitgliederversammlungen

 

Leiter Redaktion / Publikationen

  • Planung von neuen Publikationen
  • Koordination von neuen Publikationen
  • Druck der Publikationen

 

Versandleiter:

  • Erstellung des Clubmagazine EXTERRA und INTERN
  • fristgerechter Versand von Publikationen